Informationen zum Bildungsgang der Realschule
und zu Regelungen an der Städtischen
Realschule Werl

1. Die Erprobungsstufe
Die Realschule setzt die Bildungsarbeit der Grundschule
fort. Sie führt die Schüler/Schülerinnen ausgehend von den
Arbeitsergebnissen und Lernverfahren der Grundschule allmählich an
die besonderen Arbeitsformen der Fächer der Realschule heran.
Fächer der Realschule ab Klasse 5
sind Religionslehre, Deutsch, Mathematik, Englisch, Erdkunde, Politik,
Biologie, Physik, Kunst, Textil-gestaltung, Musik und Sport. In der 6.
Klasse kommen Geschichte und Französisch hinzu.
Alle Schüler/Schülerinnen erlernen mit
Französisch ihre zweite Fremdsprache und haben im 6. Schuljahr die
Gelegenheit, für sich zu erproben, ob sie den Anforderungen einer
zweiten Fremdsprache gewachsen sind.
In der Städtischen Realschule wird versucht,
Schülern/Schülerinnen der Klassen 5 und 6 mit Anpassungsschwierigkeiten
durch Förderunterricht zu helfen.
Die ersten beiden Jahre der Realschule gelten
als Erprobungsstufe. Die Erprobungsstufe hat das Ziel, in Zusammenarbeit
mit den Erziehungs-berechtigten die Entscheidung der Schule sicherer zu
machen, ob der Schüler/die Schülerin für die Realschule
geeignet ist. Von der Klasse 5 zur Klasse 6 findet keine Versetzung
statt, der Übergang in die Klasse 6 erfolgt automatisch.
Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz
nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten, ob ein Schulformwechsel erforderlich
oder empfehlenswert ist. Eine Nachprüfung zur Verbesserung nicht ausreichender
Leistungen ist in der Klasse 6 nicht möglich. Mit der Versetzung in
die Klasse 7 ist die Eignung für die Realschule festgestellt.
2. Der weitere Bildungsgang
an der Städt. Realschule Werl
Im Jahrgang 7 wird der Fächerkanon
der Realschule um das Fach Chemie erweitert, zudem beginnt mit der Jahrgangsstufe
7 die Differenzierung.
Die Schüler/Schülerinnen wählen
entsprechend ihrer Befähigungen und Neigungen ihr Wahlpflichtfach
aus. Dieses WP-Fach ist in den Jahrgängen 7, 8, 9 und 10 das vierte
Hauptfach, in dem auch Klassenarbeiten geschrieben werden. Lediglich in
begründeten Ausnahmefällen kann diese Entscheidung durch den
Antrag der Erziehungsberechtigten korrigiert werden.
Realschulen in Nordrhein-Westfalen können
Schwerpunkte der Differenzierung aus folgenden Bereichen anbieten:
1. Fremdsprachen (fs)
2. Naturwissenschaften/Technik(nw):
Physik/Chemie/Biologie/Technik/Informatik
3. Sozialwissenschaften (sw)
4. Musik/Kunst (mk)
Das tatsächliche Angebot der einzelnen
Realschule hängt ab vom Wahlverhalten der Schüler/Schülerinnen,
der Gesamtschülerzahl und der personellen und materiellen Ausstattung
der Schule (z. B. für Technik oder Informatik).
An der Städtischen Realschule Werl werden
in der Regel in den Fächern Französisch (fs), Biologie (nw),
Informatik (nw), Technik (tc) und Sozialwissenschaften (sw) Wahlpflichtkurse
eingerichtet.
Alle Schüler/Schülerinnen der Klassen
9 nehmen an einem 3-wöchigen Betriebspraktikum teil, das die
Möglichkeit bietet, die Berufs- und Arbeitswelt unmittelbar kennen
zu lernen.
In der Regel verlässt der Schüler/die
Schülerin nach sechs Jahren die Realschule mit der Fachoberschulreife.
Diese berechtigt zum Besuch der Fachoberschule, der Berufsfachschulen (z.
B. Höhere Handelsschule), zum Eintritt in die mittlere Beamtenlaufbahn
des öffentlichen Dienstes und öffnet den Weg zu qualifizierten
Berufen in Industrie, Handel und Gewerbe. Gleiches gilt für die sozialen,
pflegerischen, hauswirtschaftlichen und künstlerischen Bereiche. Nach
erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 der Realschule können diejenigen
Schüler/Schülerinnen, die den Qualifikationsvermerk (QV)
erhalten haben, in die Klasse 11 eines Gymnasiums wechseln. Unter
bestimmten Voraussetzungen kann die Realschule auch einen „Hauptschulabschluss
nach Klasse 9“ oder einen „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ vergeben.
II. Hinweise zu Regelungen an der Städtischen
Realschule Werl
Sehr geehrte Eltern!
Die Städtische Realschule ist in den letzten
Jahren zu einer Schule, an der ca.700 Personen – Schülerinnen und
Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und andere Mitarbeiter/innen – zusammen
arbeiten. Dieses Miteinander gestaltet sich meist reibungslos, es kommt
aber hin und wieder zu Schwierigkeiten in der Handhabung und dem Ablauf
notwendiger Regelungen und Vorschriften. Auf den folgenden Seiten finden
Sie deshalb eine Zusammenfassung wichtiger ministerieller Erlasse, eine
Auflistung einiger schulinterner Regelungen der Städtischen Realschule
und Erläuterungen zu Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern und
Schülern in entsprechenden Gremien der Schule.
1. Lernmittel
Wie Sie sicherlich wissen, tragen Eltern einen
Teil der Schulbuchkosten. Sie sind zudem für die Versorgung der Kinder
mit Heften und anderen Materialien verantwortlich. Schüler/Schülerinnen
sind zum pfleglichen Umgang mit den von der Schule zur Verfügung gestellten
Büchern verpflichtet. Bei Verlust, Unbrauchbarkeit oder grober Beschädigung
dieser Bücher müssen Schüler/Schülerinnen mit der Beteiligung
an den Wiederbeschaffungskosten rechnen. Welche Schulbücher für
das nächste Schuljahr von den Eltern angeschafft werden müssen,
erfahren Sie rechtzeitig zum Ende des laufenden Schuljahres. Diese Bücher
können auch gebraucht sein, müssen allerdings der im Unterricht
erforderlichen Ausgabe entsprechen.
Um die Schüler/Schülerinnen mit aktuellem
Zahlenmaterial, interessanten Arbeitsbögen und ergänzendem Übungsmaterial
zu versorgen, wird ihnen von der Schule eine sehr große Anzahl von
Kopien zur Verfügung gestellt.
Die Schulkonferenz hat deshalb beschlossen,
die Eltern zu bitten, sich mit einem kleinen Beitrag pro Jahr an einem
Teil dieser Kopierkosten zu beteiligen. Bitte geben Sie diesen Betrag Ihrem
Kind am Anfang des Schuljahres mit zur Schule.
2. Neue,
saubere Toiletten
Die völlig neu gestalteten Toiletten im Außenbereich
werden ab sofort von einer Toilettenfrau betreut, um die Hygiene zu verbessern
und Beschädigungen zu verhindern.
Beschlossen wurde auch hier,
Sie zu bitten, sich mit einem kleinen Beitrag pro Jahr an den Kosten zu
beteiligen. Bitte geben Sie diesen Betrag Ihrem Kind ebenfalls am Anfang
des Schuljahres mit zur Schule.
3. Klassenfahrten
In jedem Schuljahr sind eintägige Klassenfahrten
vorgesehen. Auch mehrtägige Unternehmungen sind möglich. Diese
Unterrichtsveranstal-tungen dienen dem Erleben der freien Natur und Landschaft
oder dem Besuch aktueller Veranstaltungen und fördern das Zusammenleben
in der Klassengemeinschaft. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist
nicht in das Belieben der einzelnen Schüler/Schülerinnen gestellt.
Im entsprechenden Erlass heißt es: „Schulwanderungen und Schulfahrten
sind Schulveranstal-tungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband
durchgeführt.“ Nimmt in Ausnahmefällen ein Schüler/eine
Schülerin an einer Fahrt nicht teil, so besucht er/sie in dieser Zeit
den Unterricht in einer Parallelklasse.
4. Schulversäumnisse
Das Schulgesetz (SchulG) des Landes NRW legt fest,
dass über das Fehlen eines Schülers/einer Schülerin, z.B.
bei Krankheit, die Schule unverzüglich, d.h. am ersten Fehltag
benachrichtigt wird. Dies kann auch telefonisch über das Sekretariat
der Schule erfolgen. Nach Beendigung des Schulversäumnisses teilen
Sie uns bitte den Grund des Versäumnisses (z. B. „wegen Krankheit“)
schriftlich mit.
Bei längeren Fehlzeiten muss nach zwei Wochen
eine Zwischenmitteilung vorgelegt werden. Bei begründetem Zweifel,
ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert
die Schule von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis („Attest“)
über die Erkrankung des Schülers/der Schülerin. Versäumter
Unterrichtsstoff muss innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden,
damit bei Klassenarbeiten oder Wiederholungen keine Lücken auftreten.
Es kommt häufig vor, dass sich Schüler/Schülerinnen
krank oder unwohl fühlen und um Abmeldung vom laufenden Unterricht
bitten. In diesen Fällen wird den Schülern/Schülerinnen
Gelegenheit gegeben, sich zunächst auf einer Liege auszuruhen. Bei
Bedarf benachrichtigen wir Sie telefonisch, so dass Sie Ihr Kind von der
Schule abholen (lassen) können. Falls sofortige ärztliche Behandlung
notwendig ist, wird diese natürlich von der Schule veranlasst.
Für Freistellungen im Schulsport sind die
folgende Regelungen vorgesehen: Freistellungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen,
zeitlich begrenzt und auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.
Über eine Freistellung aus gesundheitlichen Gründen bis zu einer
Woche Dauer entscheidet die Sportlehrerin/der Sportlehrer, zu einer Befreiung
über eine Woche hinaus benötigt sie/er ein ärztliches Zeugnis.
Über eine Freistellung von mehr als zwei Monaten entscheidet die Schulleiterin.
Für vom Sport freigestellte Schülerinnen und Schüler besteht
Anwesenheitspflicht!
5. Beurlaubung
Nur aus wichtigen Gründen können Schüler/Schülerinnen
beurlaubt werden. Der Antrag ist schriftlich eine Woche vorher an den Klassenlehrer
oder die Klassenlehrerin zu richten. Beurlaubungen für eine längere
Dauer müssen bei der Schulleitung beantragt werden - mindestens einen
Monat vorher.
Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien
darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. Nur bei wichtigen Gründen
(z. B. Hochzeit in der Familie, aktive Teilnahme an einer sportlichen,
kulturellen oder religiösen Veranstaltung) und dem Nachweis, dass
die Beurlaubung nicht den Zweck der Verlängerung der Schulferien hat,
kann eine Aus¬nahme gemacht werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung
wird durch die Bezirksregierung ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
6. Versicherte
Gegenstände in der Schule
Versichert sind Schultaschen, Lehrbücher
und Schreibmaterialien, Bekleidungsstücke, Uhren, Brillen (freiwillige
Leistung der Versicherung bis max. 38 €) und Fahrräder (Zeitwert
bis max. 250 € mit Rechnungsnachweis, jedoch nicht das Zubehör).
Es gilt generell, dass nur Gegenstände in Normalausführung, nicht
in aufwändiger oder luxuriöser Form versichert sind. Nicht versichert
sind mitgebrachte Musikinstrumente, Sportgeräte, Wertsachen, Schlüssel,
Walkmen, Handys, Fotoapparate usw. sowie alle Schäden, die auf dem
Schulweg oder außerhalb des planmäßigen Unterrichts entstehen.
Es ist angebracht, nicht benötigte Gegenstände
oder wertvolle Dinge wie Schmuck o. Ä. gar nicht erst mit zur Schule
zu bringen.
7. Mitwirkung
Schüler/Schülerinnen sowie Eltern und
Erziehungsberechtigte haben vielfältige Möglichkeiten, in den
Gremien der Schule ihre Mitwirkungs-rechte wahrzunehmen. Diese Gremien
sind Klassenpflegschaft, Schul-pflegschaft, Fachkonferenzen und Schulkonferenz.
Für jedes Fach der Realschule ist eine Fachkonferenz
eingerichtet. Besprochen werden hier fachlich-methodische Themen, die Anschaffung
neuer Lehr- und Lernmittel usw. Eltern- und Schülervertreter können
mit beratender Stimme teilnehmen. In der Klassenpflegschaft steht
im Mittelpunkt die Zusammenarbeit zwischen Schülern/Schülerinnen,
Erziehungsberechtigten und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin. Mitglieder
dieser Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten, mit beratender
Stimme der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin und ab dem 7. Schuljahr Klassensprecher/in
und Vertreter/in. Mit Ausnahme der Leistungsbeurteilung kann über
alle Bereiche der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse beraten
werden (Hausaufgaben, freiwillige AGs, Erziehungsschwierigkeiten...) Die
Vorsitzenden der Klassen-pflegschaften sind Mitglieder der Schulpflegschaft.
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten
der Schule, sie wählt ihre Mitglieder der Schulkonferenz und der Fachkonferenzen.
Von besonderer Bedeutung für eine Schule ist ihre Schulkonferenz.
Sie besteht aus Elternvertretern/Elternvertreterinnen, Vertretern/Vertreterinnen
der Lehrer-schaft und Vertretern/Vertreterinnen der Schüler/Schülerinnen.
Diese beraten über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich
bitte an die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer oder an das Sekretariat
der Schule.
geändert am 2.3.2011 von Christopher
und Marie

|